Die Überprüfung der häuslichen Elektroinstallation dient der Sicherheit der Bewohner. Sie gibt auszuführende Verbesserungs- und Anpassungshinweise um die Wohnungsbewohner vor möglichen Unfällen zu schützen, welche durch veraltete oder nicht konforme Elektroinstallationen hervorgerufen werden können.
Die Auflagen bezüglich der elektrischen Konformität sind im Allgemeinen Regelwerk der Elektroinstallationen (Règlement Général des Installation Electriques - RGIE) zusammengefasst.
Die Elektrokontrolle ist insbesondere verpflichtend beim Verkauf einer Wohnung oder bei der Inbetriebnahme einer Elektroinstallation.
Après le contrôle de votre habitation, vous recevrez un procès-verbal de visite.
Eine Prüfung von Elektroinstallationen ist u.a. Pflicht in folgenden Fällen :
Die Prüfung einer alten Elektroinstallation von vor ’81 muss vor der notariellen Verkaufsbeurkundung ausgeführt worden sein. Der Kontrollbericht muss dem Notar spätestens zu diesem Zeitpunkt überreicht werden.
Wenn die Anlage nach ’81 installiert wurde, müssen Sie zu jedem Zeitpunkt (d.h. auch beim Verkauf) ein Elektrodossier aufweisen können. Diese Akte beinhaltet den Konformitätsbericht Ihrer Elektroinstallation; er muss noch gültig sein.
Wenn in der Zwischenzeit größere Änderungen an der Elektroinstallation vorgenommen wurden, oder der Bericht älter als 25 Jahre ist, muss eine neue Inspektion ausgeführt werden.
Die Elektroinstallation muss während der Kontrolle frei zugänglich sein, um Messungen, Überprüfungen und Tests durchführen zu können. Dabei wird der Strom auch kurzzeitig abgestellt werden müssen.
Unser Experte vor Ort benötigt auch die Verdrahtungsschemata und die Positionsschemata der Elektroinstallation. Diese Schemas zeigen u.a. den Einbauort des Sicherungskastens, der Steckdosen der Lichtpunkte, der Verteilerkasten, usw.
Beispiel eines Verdrahtungsschemas : :
Beispiel eines Positionsschemas :
Ohne diese Skizzen kann der Bericht nicht positiv ausfallen, da es sich um eine Zuwiderhandlung laut dem RGIE handelt. Darüber hinaus dürfen diese Zeichnungen nicht vom Kontrollorgan ausgestellt werden, da es sich sonst um einen Interessenkonflikt handelt.
Wenn laut dem Prüfbericht die Elektroinstallation nicht den Vorgaben des Allgemeinen Regelwerks von Elektroinstallationen (RGIE) entspricht, muss nach der normgerechten Ausbesserung durch einen Elektroinstallateur - laut den Weisungen aus dem Prüfbericht - die Elektroinstallation nochmals durch das gleiche Kontrollorgan geprüft werden (Art. 271 des RGIE), welches den ersten Prüfbericht erstellt hatte. Dies spätestens 12 Monate nach dieser Elektrokontrolle (Art. 274.02 RGIE).
Wenn die Elektroinstallation von vor 01/10/81 datiert, und sie zwischenzeitlich nie kontrolliert wurde (Art. 276 bis), hat der neue Eigentümer 18 Monate ab notarieller Kaufurkunde Zeit, die Stromanlage in Ordnung bringen zu lassen. In diesem Fall kann der neue Eigentümer das Kontrollorgan frei wählen (Art. 274.02 RGIE).
Elektroinstallationen von nach 1981 müssen alle Vorschriften des RGIE befolgen. Der Wohnungseigentümer muss im Besitz einer Akte bezüglich seiner Elektroinstallation sein, und dafür sorgen, dass letztere die geltenden Vorschriften erfüllt. Der Prüfbericht muss konform sein und keine Verstöße beinhalten.
Bei einem Wohnungsverkauf muss der Käufer die Akte erhalten. Sollte der Bericht nicht vollständig sein, muss eine neue Kontrolle durchgeführt werden damit der Käufer weiss, worauf er sich einlässt.
Sollte laut Bericht diese Stromanlage nicht konform sein, muss der Verkäufer (Nocheigentümer) die Elektroinstallation schnellstmöglich in Ordnung bringen lassen (maximal 12 Monate Frist). Er ist verpflichtet das gleiche Kontrollorgan mit der neuerlichen Prüfung zu beauftragen. Da die Kontrolle vom Notar im Rahmen des Hausverkaufs verlangt wird, hat der Verkäufer nur selten genügend Zeit bis zur Schlüsselübergabe die Installation in Ordnung bringen zu lassen. Deshalb hällt die öffentliche Hand eine pragmatische Lösung bereit : Der Käufer ist es, der innerhalb von 12 Monaten nach notarieller Verkaufsurkunde die Installation in Ordnung bringen lassen muss. Er muss im Anschluss das gleiche Kontrollorgan mit der Prüfung beauftragen. Der Verkäufer (ehemalige Eigentümer) muss das Kontrollorgan über das Verkaufsdatum und den neuen Besitzer informieren.
Ja. Der Verkäufer kann sogar verklagt werden. Der Käufer kann vom Verkäufer einen neuen Kontrollbericht verlangen und die Anlage auf Kosten des Verkäufers normgerecht instandsetzen zu lassen.
Der Prüfbericht bleibt gültig. Der Käufer kann beim FÖD Wirtschaft eine Verlängerung von 12 Monaten ab Beurkundung beantragen. Der Käufer muss dem Kontrollorgan das Datum der Verkaufsakte, die Namen der neuen Hausbesitzer, usw. mitteilen.
Im Falle eines Schadens/Unfalls kann die Versicherung dem Hausbesitzer den Schadensersatz verweigern, wegen Unterlassung der normgerechten Instandsetzung der Elektroinstallation.
Das anerkannte Kontrollorgan welches den Zustand der Anlage im Prüfbericht festgehalten hat, benachrichtigt den FÖD, welches zusätzlich Sanktionen gegen den Hausbesitzer vornehmen kann.
Wenn man von einem Elektroplan oder –schema spricht, meint man
Wenn die Elektroinstallation nach 1981 installiert oder modifiziert wurde, erwähnt das Kontrollorgan ebenfalls für diese Rubrik „nicht konform“ auf dem Prüfbericht. Aber es erstellt keine vorläufigen Skizzen. Dieser Verstoß ändert nichts am Verkaufsablauf.
Der Kontrollbericht der Elektroinstallation ist 25 Jahre gültig.
Wenn Sie keinen Kontrollbericht mehr haben und die Anlage z.B. von 1990 stammt, müssen Sie eine Prüfung durchführen lassen
Der Bericht bezüglich Konformität der Elektroinstallation muss bei der öffentlichen Beurkundung hinterlegt werden. Der Energiepass muss schon vorab sobald der Wohnungsverkauf offiziell beginnt, angefertigt worden sein.
Sie müssen die Verdrahtungsschemas und die Positionsschemas der Elektroinstallation durch einen Elektriker zeichnen lassen.
Die Kosten für die Überprüfung der Elektroinstallation sind zu Lasten des Verkäufers. Die beiden Parteien können aber etwas anderes vereinbaren.
Der schriftliche Prüfbericht ist 25 Jahre lang gültig ab dem Datum ab welchem die Installation von einem Gutachter für konform befunden wurde, und dies solange keine umfangreichen Änderungen vorgenommen wurden.
Nein, die Prüfung einer alten Elektroinstallation von vor ’81 ist nur bei einem Verkauf Pflicht, nicht bei einer Schenkung.
Es muss sich um eine Wohnung handeln. Manche Wohneinheiten, welche nicht der traditionellen Beschreibung einer Wohnung entsprechen, sind ausdrücklich vom Regelwerk RGIE ausgenommen, sodass der Anwendungsbereich relativ einfach ist.
Geschäftsräume, Büros, und andere Gebäude sind von den beim Verkauf zu erfüllenden Normen ausgeschossen. Trotzdem ist Umsichtigkeit gefragt, weil der tatsächliche Gebrauch von Räumlichkeiten nicht das ausschlaggebende Kriterium ist, sondern der in der Baugenehmigung oder laut Katasterauszug, usw. vorgesehene Gebrauch.
In diesem Fall finden andere Bestimmungen aus dem Regelwerk für Elektroinstallationen Anwendung. Aber diese Vorschriften müssen nicht in der notariellen Verkaufsakte vermerkt werden.
Beim Verkauf einer Gebäudes aus dem Dienstleistungssektor muss der Prüfbericht trotzdem angefertigt werden (Art. 268 RGIE).